Allerkanal/Kleine Aller

Häufig gestellte Fragen

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Allerkanal und Kleine Aller

 

Der Sportfischerverein Wolfsburg hat seit 1979 das Angelrecht am Allerkanal und einem Teilstück der Kleinen Aller gepachtet. Auch Mitglieder anderer Vereine, wie z. B. die des ASV Gifhorn und ASV Isenbüttel beangeln diese Gewässer. Vom Frühjahr an begegnet man am Allerkanal in den Abendstunden und Nachts vielen Aalanglern. Die Fänge sind sehr gut. Man sagt, wenn die Mücken am meisten beißen, dann läuft der Aal! Mit Beginn der Raubfischsaison ab Mai und später in den letzten Monaten des Jahres werden schöne Hechte erbeutet.

Schonzeiten:

Hecht und Zander vom 01.02. – 30.04. eines jeden Jahres

Art

Schonzeit

Aal

 

Forelle

15.10. bis 15.03.

Karpfen

Grasfisch

 

Hecht

01.02. bis 30.04.

Zander

01.02. bis 30.04.

Hecht/Zander

01.02. bis 30.04.

Angeln:

Freigegeben ganzjährig und 24 Stunden täglich.

Vom 01.01.- 30.04.

3 Ruten mit je einem Haken.

Vom 01.05.- 30.09.

3 Ruten mit je einem Haken,davon

1 Ruten auf Raubfisch erlaubt.

Vom 01.10.- 31.01.

3 Ruten oder davon

2 Ruten auf Raubfisch erlaubt

Spinnfischen:

Das Spinnfischen ist an allen vom Verein bewirtschafteten und freigegebenen Gewässern

vom 01.05 – 31.01. an 24 Stunden jeden Tages erlaubt. Während des Spinnfischens ist außer

der Spinnrute kein weiteres Fanggerät erlaubt!

 

Keine Gastkarten.

Offenes Feuer und Grillen ist verboten.

 

Zufahrt und Parken:

Wie auf den Lageplänen eingezeichnet. Fahrzeuge dürfen nur auf freigegebenen Wegen benutzt werden. Die Durchfahrt anderer Fahrzeuge ist zu gewährleisten. 

Art

Fangbegrenzung/Tag

Aal

 

Forelle

3 Stück pro Tag

Karpfen

2 Stück pro Tag

Grasfisch

 

Hecht

2 Stück pro Tag

Zander

2 Stück pro Tag

Hecht/Zander

1Stück/1 Stück pro Tag

Schleie

2 Stück pro Tag

Quappe

2 Stück pro Tag

Art

Fangbegrenzung/Jahr

Aal

 

Forelle

15 Stück

Karpfen

Karpfen 30 Stück *

Grasfisch

2 Stück

Hecht

15 Stück

Zander

10 Stück

Schleie

30 Stück

 Jahresfangmengenbeschränkung auf 30 Karpfen, davon nicht mehr als 15 aus einem Gewässer

Das Anfüttern ist nur vom Ufer aus mit Futterschleuder oder Wurfrohr während oder

unmittelbar vor dem Angeln erlaubt.

Anfütterverbote,

besonders in der heißen Sommermonaten, werden gesondert mitgeteilt.

„Das Anfüttern mit Futterboot oder Drohne ist untersagt.
Das Überfliegen mit Drohnen ist nicht gestattet.

Ausgenommen hiervon sind Vorstandsmitglieder oder durch den Vorstand beauftragte Personen, sofern der Einsatz von Drohnen ausschließlich zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Werbe- und Presseaufnahmen, erfolgt und der repräsentativen Vereinsarbeit dient.“

Wir sind hier, um Ihre Fragen zu beantworten.