Detmerode
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zu unseren Gewässern
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In der Aue, am heutigen Stadtteil Detmerode, ist ein Regenwasserrückhaltebecken, der Detmerode Teich, entstanden. Der Bach umfließt diesen südlich. Vor Entstehung des Stadtteils Detmerode kam von Norden „ die Bek,“ und vereinigte sich in der Aue mit der Riede. |
Schonzeiten:
Hecht und Zander vom 01.02. – 30.04. eines jeden Jahres
Art | Schonzeit |
Aal |
|
Forelle | 15.10. bis 15.03. |
Karpfen | – |
Grasfisch |
|
Hecht | 01.02. bis 30.04. |
Zander | 01.02. bis 30.04. |
Hecht/Zander | 01.02. bis 30.04. |
Angeln:
Freigegeben ganzjährig und 24 Stunden täglich.
Vom 01.01.- 30.04.
3 Ruten mit je einem Haken.
Vom 01.05.- 30.09.
3 Ruten mit je einem Haken,davon
1 Ruten auf Raubfisch erlaubt.
Vom 01.10.- 31.01.
3 Ruten oder davon
2 Ruten auf Raubfisch erlaubt
Spinnfischen:
Das Spinnfischen ist an allen vom Verein bewirtschafteten und freigegebenen Gewässern
vom 01.05 – 31.01. an 24 Stunden jeden Tages erlaubt. Während des Spinnfischens ist außer
der Spinnrute kein weiteres Fanggerät erlaubt!
Keine Gastkarten.
Offenes Feuer und Grillen ist verboten.
Zufahrt und Parken:
Wie auf den Lageplänen eingezeichnet. Fahrzeuge dürfen nur auf freigegebenen Wegen benutzt werden. Die Durchfahrt anderer Fahrzeuge ist zu gewährleisten.
Art | Fangbegrenzung/Tag |
Aal |
|
Forelle | 3 Stück pro Tag |
Karpfen | 2 Stück pro Tag |
Grasfisch |
|
Hecht | 2 Stück pro Tag |
Zander | 2 Stück pro Tag |
Hecht/Zander | 1Stück/1 Stück pro Tag |
Schleie | 2 Stück pro Tag |
Quappe | 2 Stück pro Tag |
Art | Fangbegrenzung/Jahr |
Aal |
|
Forelle | 15 Stück |
Karpfen | Karpfen 30 Stück * |
Grasfisch | 2 Stück |
Hecht | 15 Stück |
Zander | 10 Stück |
Schleie | 30 Stück |
Jahresfangmengenbeschränkung auf 30 Karpfen, davon nicht mehr als 15 aus einem Gewässer
Das Anfüttern ist nur vom Ufer aus mit Futterschleuder oder Wurfrohr während oder
unmittelbar vor dem Angeln erlaubt.
Anfütterverbote,
besonders in der heißen Sommermonaten, werden gesondert mitgeteilt.
„Das Anfüttern mit Futterboot oder Drohne ist untersagt.
Das Überfliegen mit Drohnen ist nicht gestattet.
Ausgenommen hiervon sind Vorstandsmitglieder oder durch den Vorstand beauftragte Personen, sofern der Einsatz von Drohnen ausschließlich zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Werbe- und Presseaufnahmen, erfolgt und der repräsentativen Vereinsarbeit dient.“
Wir sind hier, um Ihre Fragen zu beantworten.
